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23. März 2012 um 23:39

Osterfeuer im Rathaus anmelden

Ostern naht – und damit auch der weit verbreitete Brauch, am Abend des Ostersonntags ein Osterfeuer anzuzünden. Auch in Gescher wird diese Tradition gehegt und gepflegt. Durch Leichtsinn im Umgang mit dem Feuer ist dieses Vergnügen in den letzten Jahren jedoch mehrfach beeinträchtigt worden; schmerzhafte Verbrennungen, Brandschäden und auch ärgerliche Fehleinsätzen für die Feuerwehr waren die Folgen.

• Es dürfen nur trockene Pflanzenreste und unbehandeltes Holz, auch der Umwelt zuliebe, verwendet werden. Kunststoffe, Plastiktüten, Autoreifen und andere Abfälle haben im Osterfeuer nichts verloren.

• Das Brennmaterial sollte vor dem Anzünden noch einmal umgeschichtet werden, damit das Osterfeuer nicht zur Flammenfalle für Nisttiere wird.

• Brennbare Flüssigkeiten als Brandbeschleuniger bergen ein hohes Gefahrenrisiko; von daher ist nur ein geeignetes Anzündmaterial zu verwenden.

• Das Osterfeuer darf nach den Vorschriften des Landes-Immissionsschutzgesetzes NRW nur dann angezündet werden, soweit die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit hierdurch nicht gefährdet oder erheblich belästigt werden können. In diesem Zusammenhang ist auch die Hauptwindrichtung entscheidend.

• Offenes Feuer muss grundsätzlich beaufsichtigt werden, und zwar bis zum völligen Erlöschen der Glut oder bis zum Ablöschen der restlichen Glutnester. Es sollte darauf geachtet werden, dass das Feuer sich nicht unkontrolliert ausbreiten kann. Insbesondere Kinder unterliegen schnell der Faszination des Feuers und unterschätzen die Gefahr.

• Funkenflug durch z.B. zuviel verbranntes Material ist nicht zu unterschätzen.

• Strohballen können sich allein durch Hitzestrahlung entzünden und sind deshalb eine gefährliche Sitzgelegenheit.

• Für Rettungsdiensteinsätze ist eine ausreichend breite Zufahrt (mindestens 3,50 Meter) frei zu halten.

• Falls das Osterfeuer außer Kontrolle gerät, sollte sofort die Feuerwehr über den bekannten Notruf 112 alarmiert werden.

Bei Gefährdungen oder erheblichen Belästigungen der Nachbarschaft oder der Allgemeinheit ist die Stadtverwaltung gehalten, diese im Nachhinein als Ordnungswidrigkeit zu verfolgen und unter Umständen auch mit einem Bußgeld zu ahnden.