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3. Änderungssatzung der Feuerwehrsatzung

Wie die Stadt Gescher in der Presse und im Internet mitteilt gibt es eine Änderung bei der Feuerwehrsatzung der Stadt Gescher. Hier die aktuelle 3. Änderungssatzung:

STADT GESCHER
BEKANNTMACHUNG
3. ÄNDERUNGSSATZUNG
der am 24. März 1999 beschlossenen und am 26. März 1999 in Kraft getretenen Satzung
über die Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Gescher sowie über die
Erhebung von Kostenersatz und Entgelten (Feuerwehrsatzung)
Der Rat der Stadt Gescher hat in seiner Sitzung am 20. Juli 2011 die folgende Satzung
beschlossen. Diese Satzung beruht auf
§ 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen i.d.F. der Bekanntmachung
vom 14. Juli 1994 (GV.NW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Mai 2011 (GV.
NW. S. 271),
§ 41 Abs. 3 und 4 Satz 2 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG)
vom 10. Februar 1998 (GV. NW. S. 122), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08. Dezember
2009 (GV. NW. S. 765).
§ 1
Neu eingefügt wird § 2 a
Inanspruchnahme privater Unternehmen und Hilfsorganisationen
1. Die Feuerwehr kann zur Unterstützung bei Leistungen im Sinne des § 1 private Unternehmen
und/oder Hilfsorganisationen beauftragen. Über die Beauftragung entscheidet
der Leiter der Feuerwehr. Ein Rechtsanspruch auf Beauftragung besteht nicht.
2. Für die Beauftragung privater Unternehmen und/oder Hilfsorganisationen werden Gebühren
erhoben. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach den tatsächlich angefallenen
Kosten.
§ 2
Der als Anlage zur Feuerwehrsatzung aufgeführten Kostentarif wird wie folgt ergänzt:
Tarifstelle 2.3 Fahrzeuggruppe III
Neu:
Hubrettungsfahrzeug (TM 22)
Tarifstelle 4.2.3 Fahrzeuggruppe III
Neu:
Hubrettungsfahrzeug (TM 22)
§ 3
Diese Satzung tritt einen Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vom Rat der Stadt Gescher am 20. Juli 2011 beschlossene 3. Änderungssatzung der am
24. März 1999 beschlossenen und am 26. März 1999 in Kraft getretenen Satzung über die
Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Gescher sowie über die Erhebung von
Kostenersatz und Entgelten (Feuerwehrsatzung) vom 13. März 2008 wird hiermit öffentlich
bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften
der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen
dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend
gemacht werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren
wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei
die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel
ergibt.
Gescher, 10. August 2011 Effkemann
Bürgermeister

Quelle: www.gescher.de

http://gescher.de/magazin/artikel.php?artikel=2267&type=&menuid=47&topmenu=24

Die Aktuellen Satzungen der Stadt Gescher (darunter auch die Feuerwehrsatzung) ist zu finden unter:

http://gescher.de/staticsite/staticsite.php?menuid=46&topmenu=24

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