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Fahrberechtigung für Fahrer von Einsatzfahrzeugen

Fahrberechtigung für Fahrer von Einsatzfahrzeugen: Einstimmig hat der Bundestag am 7. April einen Entwurf der Bundesregierung zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes (17/4981) in der vom Verkehrsausschuss geänderten Fassung (17/5355) beschlossen. Damit wurde eine Ermächtigungsgrundlage für eine spezielle Fahrberechtigung für Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren, des Rettungsdienstes, des Technischen Hilfswerks und des Katastrophenschutzes geschaffen, damit diese Einsatzfahrzeuge bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 Tonnen beziehungsweise 7,5 Tonnen auf der Grundlage einer besonderen Ausbildung und Prüfung fahren dürfen. Immer mehr Einsatzfahrzeuge hatten in der Vergangenheit die zulässige Gesamtmasse von bis zu dreieinhalb Tonnen überschritten und durften von Inhabern der alten Führerscheinklasse 3 nur noch dann gefahren werden, wenn diese die Fahrprüfung vor 1999 abgelegt hatten. Seit 1999 ist für Fahrzeuge von dreieinhalb bis siebeneinhalb Tonnen der Führerschein der Klasse C1, für Fahrzeuge mit mehr als siebeneinhalb Tonnen der Klasse C erforderlich. Aufgrund dieser Anforderungen mussten für bundesweit 16.000 Einsatzfahrzeuge fünf oder mehr Fahrer zur Verfügung stehen, um eine Einsatzfähigkeit rund um die Uhr zu gewährleisten. Einen Entwurf des Bundesrates zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes (17/2766), in dem das Problem ausgegriffen und eine Sonderfahrberechtigung für schwerere Einsatzfahrzeuge gefordert worden war, erklärte der Bundestag einvernehmlich für erledigt.

Quelle: Deutscher BundestagDie Beschlüsse des Bundestages am 7. und 8. April

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